Verordnung n° 90-255 vom 22. März 1990

die Liste der Diplome festsetzend, erlaubend, beruflichen Gebrauch aus dem Titel zu machen, von Psychologe

 

Der Premierminister,

Auf dem Bericht vom Staatsminister, Bildungsminister national, von der Jugend und den Sport, und vom Minister von ihr Solidarität, von der Gesundheit und dem Schutz sociale,Vu das I vom Artikel 44 des Gesetzes n° 85-772 vom 25. Juli 1985 verschiedene Verfügungen von sozialer Ordnung tragend,; gesehen das Gesetz n° 84-52 vom auf dem Unterricht modifizierten 26 Januar 1984 überlegen; gesehen die Verordnung n° 84-579 vom 5. Juli 1984 relativ an den nationalen Diplomen; gesehen die Verordnung n° 89-684 vom 18. September 1989, Schaffung vom tragend, Diplom von Staat von schulischer Psychologie, Le Staatsconseil (soziale Sektion, die gehört wird,,

Beschließe :

Art. ler. - Haben das Recht in Anwendung vom I vom Artikel 44 von ihr Gesetz vom obenerwähnten 25 Juli 1985, beruflichen Gebrauch zu machen, vom Titel von Psychologen, es/sie/ihn folgen lassend, der Fall anheimfallend, von einem Bestimmungswort die Inhaber

1° Vom Staatsexamen und der Beherrschung in Psychologie wer rechtfertigen darüber hinaus vom Erlangen :

hat, Entweder von einem Diplom von überlegenen Studien in Psychologie spezialisiert, ;

b, Entweder von einem Diplom von Studien, die vertieft werden, in Psychologie, ein berufliches Praktikum beinhaltend, deren sie Modalitäten werden von Abschluß vom festgesetzt vom Hochschulwesen geladener Minister.

 

2° Von ausländischen Diplomen, die erkannt werden, gleichbedeutend an den an 1° erwähnten Diplomen durch den vom Hochschulwesen geladenen Minister nach Meinung einer Kommission, deren Zusammensetzung ist, von Abschluß dieses Ministers festgesetzt.

3° Vom Diplom von Staat von schulischer Psychologie.

4° Vom Diplom von Psychologen der Arbeit vom nationalen Konservatorium der Künste befreit, und Berufe.

5° Vom Diplom von Psychologen, das übergeben wird, durch die Schule von den Praktiker-Psychologen des katholischen Institutes von Paris.

 

Art. 2. - Der Staatsminister, Bildungsminister national, von der Jugend und den Sport, der Minister von ihr Solidarität, von der Gesundheit und dem sozialen Schutz und der Staatssekretär beim Staatsminister, nationaler Bildungsminister, von der Jugend und ihnen Sport, beauftragt vom Fachschulwesen, sind geladen, jeder in dem, was es/sie/ihn betrifft, von der Ausführung von der anwesenden Verordnung, die an der Zeitung veröffentlicht werden wird, offiziell von der französischen Republik.

 

 

Gemacht in Paris, am 22. März 1990.

 

Durch den Premierminister :

MICHEL ROCARD

Der Staatsminister, nationaler Bildungsminister, von die Jugend und von den Sport,

LIONEL JOSPIN

Der Minister von der Solidarität, der Gesundheit und ihr sozialer Schutz,

CLAUDE EVIN

Der Staatssekretär beim Staatsminister, nationaler Bildungsminister, von der Jugend und ihnen Sport, beauftragt vom Fachschulwesen,

ROBERT CHAPUIS

 

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